Velener Arbeitskreis Ambulantes Operieren e. V. (VAAO e.V.)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1. Name
Der Verein führt den Namen
Velener Arbeitskreis Ambulantes Operieren e. V.
-kurz VAAO e.V. genannt-.
1.2. Sitz
Der VAAO hat seinen Sitz in Bonn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn auf dem Registerblatt unter der Registernummer VR 9143 eingetragen.
1.3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1.Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen und ärztlichen Belange in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Insbesondere hat der Verein die Aufgabe, die Entwicklung und Anwendung der Methoden der endoskopischen und minimal-invasiven Chirurgie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu fördern.
2.3. Aufgaben zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) die fachliche Fortbildung von Ärzten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeitstagungen,
- b) Organisation und Ausrichtung dieser Arbeitstagungen,
- c) die Erarbeitung und Standardisierung operationstechnischer Methoden unter besonderer Berücksichtigung der Erweiterung des Spektrums ambulant durchführbarer Operationen,
- d) die Anregung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen von klinischen und wissenschaftlichen Projekten,
- e) die Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
- f) die Entwicklung von Algorithmen bei Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,
- g) die Kooperation mit allen fachverbundenen Gesellschaften aus dem In- und Ausland.
Der Verein darf auch als Gesellschafter von Kongressgesellschaften im Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe fungieren.
2.4. Wirkungsbereich
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Personenkreis
3.1.1. Mitglieder
Mitglieder können alle in Deutschland ansässigen natürlichen Personen werden, die wissenschaftlich oder klinisch auf dem Gebiet der endoskopischen und minimal invasiven Chirurgie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig sind. Sie müssen Mitglieder einer selbständig tätigen ambulanten Operationseinheit sein. Sie müssen die Berechtigung für die Führung der Gebietsbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben und an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sein. Die erworbene Mitgliedschaft kann auch bei Eintritt in den Ruhestand fortgesetzt werden, wenn das Mitglied eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium abgibt. Sein Status wechselt aber in eine Ehrenmitgliedschaft.
3.1.2. Aufnahme der Mitglieder
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein an das Vereinspräsidium gerichteter schriftlicher Antrag auf Aufnahme, in dem sich der Antragsteller mit einem Curriculum Vitae vorstellt, seine Beweggründe für seinen Eintritt in den Verein darlegt und sich zu der Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig.
3.2. Beiträge
Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind jeweils bis zum 30.06. eines Jahres auf das Bankkonto des Vereins zu überweisen. Bei Eintritt bzw. bei Ausscheiden eines Mitglieds reduziert sich sein Beitrag für das jeweilige Jahr auf die Dauer seiner Mitgliedschaft, d. h. pro tempora rata.
Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr festgelegt. Soweit eine Beschlussfassung zu einer Änderung des Beitrags unterbleibt, besteht die Beitragshöhe unverändert fort.
Die Betragszahlungen sind von dem Verein auf einem hierzu eingerichteten und nur der Verwaltung der Mitgliedsbeiträge dienenden Bankkonto zu verwalten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3.3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod des Mitglieds,
- b) durch Beendigung der praktizierenden Tätigkeit,
- c) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden muss und der zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird, sofern die Austrittserklärung bis spätestens zum 30.09. des Jahres dem Präsidium zugegangen ist,
- d) durch einen Ausschluss, der erfolgen darf,
- aa) wenn die Absichten und Bestrebungen des Mitglieds mit den in der Satzung festgelegten Zielvorstellungen nicht übereinstimmen. Dieser erfordert entweder einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 75% der anwesenden Stimmen gefasst werden muss, und dem in der Einladung dieser anstehende Tagesordnungspunkt genannt sein muss oder einen Beschluss, der mit den Stimmen aller Mitglieder des Präsidiums einstimmig gefasst worden sein muss,
- bb) wenn ein Mitglied dreimal in Folge einer ordentlichen Mitgliederversammlung unentschuldigt fernbleibt oder wenn von ihm ohne rechtfertigenden Grund über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahre seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet worden sind. Der Ausschluss kann von dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen werden, oder mit der Mehrheit der Stimmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Ausschluss wird mit Zugang der von dem Präsidenten zu verfassenden und zu unterzeichnenden sowie mit Gründen zu versehenden Erklärung bei dem Mitglied wirksam.
3.4. Anteil am Vereinsvermögen bei Ausscheiden
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Bei Tod eines Mitglieds erlischt seine Beitragspflicht erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Bei einem Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch auf Teilerstattung eines von ihm bereits für das Jahr gezahlten Mitgliedsbeitrags.
§ 4 Verwendung der Vereinsmittel
4.1. Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2. Gewinnverwendung
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3. Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dem Präsidium kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Hierdurch abgedeckt sind alle administrativen Tätigkeiten, die im Laufe des Geschäftsjahrs anfallen.
4.4. Auflösung des Vereins
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 5 Organe des Vereins
5.1. Organe
Organe des Vereins sind
- a) das Präsidium,
- b) die Mitgliederversammlung.
5.2. Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
Das Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Solange eine Neuwahl eines Präsidiums nicht erfolgt, bleibt das gewählte Präsidium im Amt.
5.3. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gebildet.
Soweit diese Satzung nicht abweichende Regelungen enthält, findet jeweils einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung statt.
Der Versammlungsort ist von dem Präsidium zu bestimmen.
§ 6 Präsidium des Vereins6.1. Mitglieder des Präsidiums
Zu Mitgliedern des Präsidiums können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit von dem Präsidium ein Nachfolger bestellt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auch Ersatzmitglieder bestellen, die im Falle eines Ausscheidens eines Mitglieds in das Präsidium nachrücken.
Jedes Mitglied des Präsidiums kann jederzeit den Rücktritt von seinem Amt erklären. Die Erklärung ist schriftlich an den Präsidenten zu richten, der Präsident hat seine Erklärung an den Vizepräsidenten zu adressieren. Die Erklärung des Rücktritts muss nicht mit einer Frist verbunden werden.
6.2. Geschäftsführung und Vertretung
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.
Die Mitglieder des Präsidiums sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
Die Mitgliederversammlungen können ebenfalls durch ein Mitglied des Präsidiums einberufen werden.
6.3. Beschlussfassungen
Das Präsidium entscheidet durch Beschluss in Präsidiumssitzungen, zu denen es mindestens einmal jährlich zusammentritt. Zu den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
Die Einladungen zu den Sitzungen werden von dem Präsidenten mit einer Frist von einer Woche schriftlich verschickt. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Der Tag der Versendung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Versendung der Einladungen.
Soweit die Sitzung des Präsidiums durch frist- und formgerechte Einladung vorbereitet wurde, entscheiden auf der Sitzung die anwesenden Mitglieder des Präsidiums. Soweit diese Satzung keine Ausnahmen regelt, können die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Soweit Einstimmigkeit bei Abstimmungen erforderlich ist, schließen Enthaltungen diese Einstimmigkeit aus.
Ein Beschluss des Präsidiums kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn dies von einem Mitglied des Präsidiums schriftlich beantragt wird und alle Mitglieder des Präsidiums schriftlich ihre Zustimmung erteilen.
6.4. Geschäftsordnung
Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Präsidiums vorsieht.
Der Schatzmeister ist stets für die Verwaltung der Finanzen des Vereins zuständig.
§ 7 Aufgaben des Präsidiums
7.1. Allgemeine Aufgabenstellung
Das Präsidium ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung an andere zugewiesen sind. Das Präsidium hat insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben:
7.2. Begleitung der Aktivitäten des Vereins
Das Präsidium bereitet die Aktivitäten des Vereins im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgabenstellung, insbesondere die wissenschaftlichen Arbeitstagungen, vor.
Über die Verhandlungen der wissenschaftlichen Arbeitstagungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem durch das Präsidium als Protokollführer benannten Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern des Vereins innerhalb von zwei Monaten nach der jeweiligen Tagung durch Zusendung zugänglich gemacht worden sein. Einwendungen von Mitgliedern gegen den Inhalt dieser Niederschrift können nur innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, durch schriftliche Eingabe bei dem Präsidium erhoben werden. Über diese Einwände muss das Präsidium auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.
7.3. Entscheidungen zu aktuellen Fragenstellungen
Das Präsidium trifft Entscheidungen in Vereinsangelegenheiten zu aktuellen Fragen, die einer dringlichen Stellungnahme bedürfen.
7.4. Berichte über die Aktivitäten des Vereins
Das Präsidium berichtet den Mitgliedern über die Aktivitäten des Vereins. Dies geschieht regelmäßig auf den Mitgliederversammlungen und auf den wissenschaftlichen Arbeitstagungen. Ferner informiert das Präsidium die Mitglieder durch Rundschreiben über wichtige Entscheidungen und Veranstaltungen aus dem Aufgabenbereich des Vereins.
7.5. Mitgliederversammlungen
Das Präsidium lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Es bereitet diese Versammlungen vor und leitet diese. Soweit der Präsident anwesend ist, leitet er die Versammlung, andernfalls leitet der Vizepräsident diese und im Falle seiner Verhinderung ist der Schatzmeister der Versammlungsleiter.
7.6. Jahresabschluss und Jahresbericht
Das Präsidium trägt für den ordnungsgemäßen Jahresabschluss des Vereins Sorge. Es beauftragt hierzu einen geeigneten Steuerberater.
Zur Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstellt das Präsidium einen Haushaltsplan für das nachfolgende Geschäftsjahr und stellt diesen zur Abstimmung. Es achtet auf die Einhaltung der Vorgaben dieses von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans und informiert die Mitglieder durch Rundschreiben unverzüglich bei Auftreten von erheblichen Abweichungen von diesen Planzahlen.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden und ist durch schriftliche Einladung des Präsidenten mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzung ist den Mitgliedern von dem Präsidenten unverzüglich vor der Versammlung zu übersenden.
Die Mitgliederversammlung nimmt von dem Präsidium den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Jahresabschluss des Vereins entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:
- a) Genehmigung des von dem Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- b) Satzungsänderungen,
- c) Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Präsidiums, deren Abberufung und deren Entlastung, die jährlich vorzunehmen ist,
- d) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
- e) Aufnahme und / oder Ausschluss von Mitgliedern,
- f) Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
8.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn entweder das Präsidium dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Kommt das Präsidium diesem Verlangen der Mitglieder nicht innerhalb von 2 Wochen nach, können diese Mitglieder selbst schriftlich die Mitgliederversammlung einberufen. Sie haben die Einladung sämtlich zu unterzeichnen.
8.3. Versammlungsort
Das Präsidium sorgt für geeignete Veranstaltungsräume.
8.4. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
8.5. Abstimmungen
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen bzw. durch Stimmübertragungen vertretenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der zu einer Versammlung erschienenen bzw. durch Stimmübertragungen vertretenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Sie schließen jedoch die Einstimmigkeit eines Beschlusses aus.
In den Versammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Mitglieder dürfen ihre Stimme durch schriftliche Erklärung auf andere teilnehmende Mitglieder übertragen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Diese Vertretungen sind dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung unter Vorlage der schriftlichen Stimmübertragungen anzuzeigen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen, wenn nicht zweifelsfrei einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
8.6. Arbeitstagungen
Die Mitgliederversammlung soll hinsichtlich der Ausrichtung der Arbeitstagungen im Rahmen einer nicht geheimen Abstimmung einvernehmlich über Ort, Zeit, Themenschwerpunkte beschließen.
Diesbezügliche Vorschläge sollten Bestandteil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sein.
8.7. Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist jeweils ein Vertreter aus der die aktuelle wissenschaftliche Jahrestagung verantwortlich ausrichtenden Mitgliedsklinik. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Dessen Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Monaten nach der Versammlung an die Mitglieder zu versenden. Einwendungen gegen den Inhalt dieser Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach Versendung der Niederschrift durch schriftliche Eingabe bei dem Präsidium erhoben werden.
§ 9 Wissenschaftliche Veranstaltungen
9.1. Versammlungen des Vereins
Die wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins werden in der Regel im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeitstagungen durchgeführt.
9.2. Regionale Veranstaltungen
Regionale Veranstaltungen, die von Mitgliedskliniken im Namen des Vereins abgehalten werden, sollen bei dem Präsidium angemeldet und von ihm genehmigt werden.
§ 10 Änderung der Satzung
10.1. Anträge
Anträge auf Änderung der Satzung müssen beim Präsidenten des Vereins mindestens vier Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingegangen sein. Die Änderungsanträge sind den Mitgliedern zusammen mit dem Einladungsschreiben zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
10.2. Satzungsänderungen durch das Präsidium
Satzungsänderungen oder redaktionelle Satzungskorrekturen, die vom zuständigen Vereinsregister gefordert werden oder von dem zuständigen Finanzamt als Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangt werden, kann das Präsidium des Vereins ohne Befragung der Mitgliederversammlung alleine wirksam beschließen und vollziehen. Erforderlich ist ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums.
Das Präsidium hat diese Änderungen bzw. Korrekturen der Satzung den Mitgliedern durch Rundschreiben unverzüglich mitzuteilen und auf der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt hierzu nicht.
§ 11 Auflösung des Vereins und Aufhebung der Gemeinnützigkeit
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten und nach Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen an die Deutsche Krebshilfe, Buschstr. 32, 53111 Bonn, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, 05.03.2010