Erfolgsgeschichte


Erfolgsgeschichte des VAAO

Neue Wege gehen und die ambulante gynäkologische Chirurgie endlich „salonfähig“ zu machen, waren die Ziele der ersten Pioniere rund um die Gynäkologen Rolf Lueken und Adolf Gallinat. Zusammen mit Kollegen aus fünf weiteren gynäkologischen Tageskliniken gründeten sie den VAAO – den Velener Arbeitkreis Ambulantes Operieren, benannt nach dem Tagungsort Velen im Münsterland. Aus der erst losen Verbindung der ambulanten gynäkologischen Operateure wurde bald eine bekannte Institution, deren jährliche Kongresse heute zu den wichtigsten Veranstaltungen für Niedergelassene und an ambulanten OPs interessierten Klinikern zählen. Das Erfolgskonzept ist einfach: Experten bündeln und tauschen ihre Erfahrungen in freundschaftlicher und kollegialer Atmosphäre und schaffen wegweisende und repräsentative Ergebnisse.
 

Aufgaben und Ziele des VAAO

Ambulante Operationen als eigenständige und anerkannte medizinische Maßnahme fördern und bestätigen
Neue Maßstäbe durch regelmäßigen Wissens- und Erfahrungsaustausch auf höchster Ebene setzen
Durch regelmäßige OP-Workshops einen hohen Qualitätsstandard sichern
Besuchen Sie den VAAO Kongress 2017: Download des Flyers
 

Die wichtigsten Kennzahlen im Überblick

Mitte der 1970er

Weltweit erste ambulante Laparoskopie in der Tagesklinik Burgwedel.

1989

Gründung des VAAO durch die Hamburger Gynäkologen Adolf Gallinat und Rolf Peter Lueken zusammen mit weiteren Kollegen aus Oldenburg, Bonn, Hürth und Velen.

Seit 1991

Jährlich stattfindende Tagungen zur Fort- und Weiterbildung mit Raum für Innovationen, Erfahrungs- und Gedankenaustausch.

1997

Erstmalige Live-Übertragung eines aktuellen OP-Programms per Satellit aus der Tagesklinik Altonaer Strasse nach Dresden in das Kongresshotel.

2000

Jubiläumskongress in Hamburg mit weltweit erster Multi-Window-Live-Tele-Chirurgie simultan aus vier Zentren.

2001

Auszeichnung einer Multicenter-Studie des VAAO mit dem "Golden Hysteroscope Award" der AAGL ("Best Hysteroscopy Paper").

2006

1. gemeinsame Tagung des VAAO mit der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologische und Geburtshilfliche Endoskopie (AGE) in Hamburg.

2010

1. Dreiländertreffen der Arbeitsgemeinschaften der schweizerischen, österreichischen und deutschen Arbeitsgemeinschaft für Gynäkologie; erstmalig offizieller MIC I Kurs.

VAAO heute

Eine anerkannte Institution hoch qualifizierter Fachärzte mit 10 Praxiskliniken, 40 Ärzten und Operateuren sowie 100.000 Laparoskopien.

Qualitätsstandards


AQS1-Siegel für hohen Qualitätsstandard des VAAO

Die Mitgliedspraxen des VAAO erhalten das wissenschaftlich anerkannte AQS1-Qualitätssiegel sowie das jährliche AQS1-Zertfikat für ihre herausragende Qualitätssicherung im Umgang mit ambulanten Operationen.
Grundlage des Qualitätssiegels ist der AQS1-Fragebogen: Dieser stellt Fragen an Arzt und Patient und erfasst prä-, intra- und postoperative Daten. So ist gewährleistet, dass der gesamte Behandlungsablauf einer ambulanten Operation lückenlos dokumentiert und bewertet werden kann.
Das AQS1-System ist fachübergreifend ausgelegt und dient sowohl den Krankenkassen als auch den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Einschätzung von Qualität und Sicherheit in Arztpraxen und Kliniken.
 
 

Der VAAO wurde ausgezeichnet für

hohe gynäkologische Fachkompetenz.
kontinuierliche Weiterentwicklung und Offenheit gegenüber medizinischen Innovationen.
hohe Zufriedenheit bei 98% der Patientinnen.
geringe postoperative Komplikationsraten von 1%.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website unseres Partners medicaltex unter www.medicaltex.de

VAAO erhält AQS1-Siegel

AQS1 ist ein wissenschaftlich anerkanntes System zur Qualitätssicherung bei ambulanten Operationen.

VAAO Patenschaft
(Ausbildung)



Die VAAO Patenschaft stellt ein neues Projekt des Velener Arbeitskreises für ambulantes Operieren dar und richtet sich an Assistenzärzt/-innen in den letzten beiden Ausbildungsjahren sowie an Fachärzt/-innen auf dem Weg in die Selbstständigkeit. In Anlehnung an die ursprüngliche Bedeutung der „Patenschaft“ verstehen wir hierunter eine Begleitung der operativen und wirtschaftlichen Entwicklung des teilnehmenden Arztes.

Was qualifiziert uns eine Patenschaft zu übernehmen?
Der VAAO e.V. besteht seit 30 Jahren und hat wesentlich zur Entwicklung der ambulanten Endoskopie beigetragen. Die Mitglieder bilden eine Gruppe gynäkologischer Endoskopiker (zumeist MIC III-Operateure), die gut funktionierende Tageskliniken oder MIC Zentren betreiben. Drei dieser Kliniken sind auch AGE Ausbildungszentrum.
Die Spezialisierung auf endoskopische Eingriffe führt zu einer hohen Fallzahl und einer entsprechend großen Erfahrung in der operativen Hysteroskopie und Laparoskopie.

Unser wirtschaftlich eigenbestimmtes Handeln ist für uns von besonderer Bedeutung.
Mit dem Schritt in die Selbständigkeit haben wir verschiedene Modelle entwickelt, unsere Leidenschaft - „die Endoskopie“- wirtschaftlich rentabel betreiben zu können. Dies umfasst mittlerweile sowohl ambulante als auch eine hohe Anzahl stationärer Eingriffe.

Was streben wir mit der Patenschaft an?
Mit einer VAAO-Patenschaft möchten wir Sie gerne an unserer praktischen Erfahrung im operativen und wirtschaftlichen Bereich teilhaben lassen. Dieses Angebot richtet sich an in der gynäkologischen Endoskopie interessierte Ärzte/- innen, die sich in der letzten Phase ihrer Ausbildung befinden oder bereits auf dem Weg in die Selbstständigkeit sind. Wir könnten Ihren Werdegang über 2 Jahre begleiten und sind an einem engen Austausch interessiert.

Die Anzahl der Patenschaften ist auf 30 Ärzte/-innen begrenzt, um eine persönliche Betreuung zu ermöglichen. Die VAAO Patenschaft beginnt auf einem VAAO-Kongress und dauert 2 Jahre.

Das eigentliche Paten-Programm ist kostenlos. Wir behalten uns vor, eigenständig über die Patenschaft zu entscheiden und Ihnen den persönlichen Ansprechpartner aus dem für Sie verantwortlichen VAAO-Zentrum zu nennen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Patenschaft umfasst:

  • Persönlicher Ansprechpartner in einer VAAO-Klinik
  • Möglichkeit zur Hospitation (2 Tage pro Jahr in einer VAAO Kinik)

Dauer der Patenschaft: 2 Jahre

Voraussetzung:
  • FachärztInnen oder AssistenzärztInnen in den beiden letzten Ausbildungsjahren
  • aktive Teilnahme an den im Zeitraum der Patenschaft stattfindenden VAAO-Kongressen
  • schriftliche Bewerbung um eine VAAO-Patenschaft

Bei Interesse an einer Teilnahme am VAAO-Patenschaft-Programm richten Sie ihre Bewerbung an eine der Mitgliedpraxen.

Publikationen


2009
Risiken bei der laparoskopischen Morcellation: Uterus-(Myom)Residuen, Endometriose und maligne befunde - Diskussion anhand von 5 Kasuistiken
A. Salfelder, A. Gallinat, C.P. Möller, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent, P. Biel, S. Jürgens, C. Bormann, H. Gai, V. Scotland
Geburtsh Frauenheilk Jg69, 940-945

2009
Sollte die Zervix mit entfernt werden?
Pro & Kontra: Totale oder subtotale Hysterektomie
A. Salfelder (Kontra), PD Dr. Ivo Meinhold-Heerlein (Pro)
gynäkologie+geburtshilfe 9.2009, 32-33

2009
Von einer guten Idee zum Erfolgsmodell - Tagesklinik Altonaer Strasse
Vor 25 Jahren begann die Arbeit der gynäkologisch-endoskopischen ambulanten Chirurgie in Hamburg.
C. Bormann
Hamburger Ärzteblatt 10. September, 63.Jahrgang, 24-25

2009
Ovarialendometriose - Ausschälung um jeden Preis?
A. Salfelder, A. Gallinat, C.P. Möller, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent, P. Biel, C. Bormann, S. Jürgens, V. Scotland
Frauenarzt 50, 774-777

2009
Methoden der suprazervikalen Hysterektomie. Wie wichtig ist es , unterschiedliche Methoden zu beachten?
A. Salfelder, A. Gallinat, C. Bormann, C.P. Möller, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent, P. Biel
Frauenarzt (50) Nr.1, 44-50

2007
Hysterektomie als Standardeingriff in der Tagesklinik - ein Wagnis?
A. Salfelder, R.P. Lueken, C. Bormann, A. Gallinat, C.P. Möller, D. Busche, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent, P. Biel
Frauenheilk 48, 954-958

2005
Die laparoskopische suprazervikale Hysterektomie
Prospektive Multizenterstudie des VAAO
A. Salfelder, R.P. Lueken, C. Bormann, A. Gallinat, C.P. Möller, D. Busche, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent, A. Maucher, U. Auweiler, R. Deckardt, M. Sacks, T. Füger, T. Haßkamp, M. Krichbaum, J. Brökelmann, P. Bung, J. Hennefründ, M. Heeder, H. Dohnke, U. Hoffmeister, V. Scotland
Geburtsh Frauenheilk 4, 396-403

2005
Laparoscopic supracervical hysterectomy-a prospektive multicenter (vaao) study
A. Salfelder, R.P. Lueken, C. Bormann, A. Gallinat, C.P. Möller, D. Busche, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent
Gynecology and obstetrics, Suppl 1, Vol. 271

2005
Laparoscopic supracervical Hysterectomy performed in a Dayclinic - Prospective Multicenter (VAAO) - Study
A. Salfelder, R.P. Lueken, C. Bormann, A. Gallinat, C.P. Möller, D. Busche, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent
Cirugía mayor ambulatoria Suppl 1, 101

2003
Die laparoskopische suprazervikale Hysterektomie (LASH)
Stellenwert und Indikation in der ambulanten gynäkologischen Chirurgie
A. Salfelder, R.P. Lueken, C. Bormann
Ambulant operieren 3/2003, 112-115



2003
Die suprazervikale Hysterektomie in neuem Licht
Wiederentdeckung als minimalinvasive Methode
A. Salfelder, R.P. Lueken, C. Bormann, A. Gallinat, C.P. Möller, D. Busche, W. Nugent, E. Krüger, A. Nugent, V. Scotland Frauenarzt 44(2003)Nr.10, 1071-1075

2003
Laparoskopische Operationen von malignen Ovarialtumoren in der Tagesklinik
A. Salfelder, A. Nugent, R.P. Lueken, A. Gallinat, C.P. Möller, D. Busche, W. Nugent, E. Krüger, C. Bormann, P. Schmidt-Rhode Häb 9/2003, 376-378

Diese Arbeit wurde auf dem AAGL mit dem Kurt-Semm-Preis 2002 ausgezeichnet.

2003
Assessment and comparison of intraoperative and postoperative pain associated with NovaSure and ThermaChoice
endometrial ablation systems.
P.J. Laberge, R. Sabbah, C. Fortin, A. Gallinat
J Am Assoc Gynecol Laparosc. 2003 May;10(2):223-32.
PMID: 12732777

2002
NovaSure impedance-controlled system for endometrial ablation.
A. Gallinat, W. Nugent
J Am Assoc Gynecol Laparosc. 2002 Aug;9(3):283-9.
PMID: 12101323

2001
Diagnostic And Operative Hysteroscopy
ISBN 0-443-04587-9
The American Association of Gynecologic Laparoscopists Publication Corporation, U.S.A.
Kapitel: Hysteroscopc Treatment of Intramural Fibroids
Autoren: A. Gallinat, W. Nugent
Kapitel: A New “Universal Hysteroscope”
Autoren: A. Gallinat, M. Böbel
Kapitel: Investigations on the Effect Carbon Dioxide Gas during Operative Hysteroscopy”
Autoren: M.L. Koluvek, A. Gallinat

2000
Multiwindow-Telesurgery: Die Weltpremiere fand beim X.Symposium für ambulante gynäkologische Chirurgie in Hamburg statt.
C.P. Möller
Gyne 21, Jahrgang 2000

2000
Diagnostik und Therapie der Endometriose - Komplette Excision hat sich bewährt
R.P. Lueken, C. Bormann
07-08-2000 Seite 9

2000
Consensus of diagnostic and operative hysteroscopy. Consensus statements of a joint-meeting of the Societies for Gynecological Endoscopy of Switzerland, Germany and Austria, October 1999.
O.R. Kochli, D. Wallwiener, P. Brandner, H.U. Bratschi, L. Bronz, R. Burmucic, M. Eberhard, A. Gallinat, M.K. Hohl, J. Hucke, J. Keckstein, K. Kolmorgen, D.J. Muller, F. Nagele, K.J. Neis, T. Romer, E.H. Schmidt, S. Tercanli
Contrib Gynecol Obstet. 2000;20:182-7. Review. No abstract available. PMID: 11791281

2000
Endometrial ablation by balloon coagulation.
A. Gallinat
Contrib Gynecol Obstet. 2000;20:137-44. Review.
PMID: 11791276

Satzung des Vereins


Velener Arbeitskreis Ambulantes Operieren e. V. (VAAO e.V.)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1. Name
Der Verein führt den Namen Velener Arbeitskreis Ambulantes Operieren e. V. -kurz VAAO e.V. genannt-.

1.2. Sitz
Der VAAO hat seinen Sitz in Bonn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn auf dem Registerblatt unter der Registernummer VR 9143 eingetragen.

1.3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

2.1.Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen und ärztlichen Belange in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Insbesondere hat der Verein die Aufgabe, die Entwicklung und Anwendung der Methoden der endoskopischen und minimal-invasiven Chirurgie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu fördern.

2.3. Aufgaben zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) die fachliche Fortbildung von Ärzten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeitstagungen,
  • b) Organisation und Ausrichtung dieser Arbeitstagungen,
  • c) die Erarbeitung und Standardisierung operationstechnischer Methoden unter besonderer Berücksichtigung der Erweiterung des Spektrums ambulant durchführbarer Operationen,
  • d) die Anregung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen von klinischen und wissenschaftlichen Projekten,
  • e) die Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
  • f) die Entwicklung von Algorithmen bei Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,
  • g) die Kooperation mit allen fachverbundenen Gesellschaften aus dem In- und Ausland.
Der Verein darf auch als Gesellschafter von Kongressgesellschaften im Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe fungieren.

2.4. Wirkungsbereich
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.


§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Personenkreis

3.1.1. Mitglieder
Mitglieder können alle in Deutschland ansässigen natürlichen Personen werden, die wissenschaftlich oder klinisch auf dem Gebiet der endoskopischen und minimal invasiven Chirurgie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig sind. Sie müssen Mitglieder einer selbständig tätigen ambulanten Operationseinheit sein. Sie müssen die Berechtigung für die Führung der Gebietsbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben und an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sein. Die erworbene Mitgliedschaft kann auch bei Eintritt in den Ruhestand fortgesetzt werden, wenn das Mitglied eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium abgibt. Sein Status wechselt aber in eine Ehrenmitgliedschaft.

3.1.2. Aufnahme der Mitglieder
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein an das Vereinspräsidium gerichteter schriftlicher Antrag auf Aufnahme, in dem sich der Antragsteller mit einem Curriculum Vitae vorstellt, seine Beweggründe für seinen Eintritt in den Verein darlegt und sich zu der Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig.

3.2. Beiträge
Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind jeweils bis zum 30.06. eines Jahres auf das Bankkonto des Vereins zu überweisen. Bei Eintritt bzw. bei Ausscheiden eines Mitglieds reduziert sich sein Beitrag für das jeweilige Jahr auf die Dauer seiner Mitgliedschaft, d. h. pro tempora rata.
Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr festgelegt. Soweit eine Beschlussfassung zu einer Änderung des Beitrags unterbleibt, besteht die Beitragshöhe unverändert fort.
Die Betragszahlungen sind von dem Verein auf einem hierzu eingerichteten und nur der Verwaltung der Mitgliedsbeiträge dienenden Bankkonto zu verwalten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3.3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  • a) durch Tod des Mitglieds,
  • b) durch Beendigung der praktizierenden Tätigkeit,
  • c) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden muss und der zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird, sofern die Austrittserklärung bis spätestens zum 30.09. des Jahres dem Präsidium zugegangen ist,
  • d) durch einen Ausschluss, der erfolgen darf,
  • aa) wenn die Absichten und Bestrebungen des Mitglieds mit den in der Satzung festgelegten Zielvorstellungen nicht übereinstimmen. Dieser erfordert entweder einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 75% der anwesenden Stimmen gefasst werden muss, und dem in der Einladung dieser anstehende Tagesordnungspunkt genannt sein muss oder einen Beschluss, der mit den Stimmen aller Mitglieder des Präsidiums einstimmig gefasst worden sein muss,
  • bb) wenn ein Mitglied dreimal in Folge einer ordentlichen Mitgliederversammlung unentschuldigt fernbleibt oder wenn von ihm ohne rechtfertigenden Grund über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahre seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet worden sind. Der Ausschluss kann von dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen werden, oder mit der Mehrheit der Stimmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Ausschluss wird mit Zugang der von dem Präsidenten zu verfassenden und zu unterzeichnenden sowie mit Gründen zu versehenden Erklärung bei dem Mitglied wirksam.

3.4. Anteil am Vereinsvermögen bei Ausscheiden
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Bei Tod eines Mitglieds erlischt seine Beitragspflicht erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Bei einem Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch auf Teilerstattung eines von ihm bereits für das Jahr gezahlten Mitgliedsbeitrags.


§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

4.1. Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.2. Gewinnverwendung
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.3. Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dem Präsidium kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Hierdurch abgedeckt sind alle administrativen Tätigkeiten, die im Laufe des Geschäftsjahrs anfallen.

4.4. Auflösung des Vereins
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


§ 5 Organe des Vereins

5.1. Organe
Organe des Vereins sind
  • a) das Präsidium,
  • b) die Mitgliederversammlung.
5.2. Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
Das Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Solange eine Neuwahl eines Präsidiums nicht erfolgt, bleibt das gewählte Präsidium im Amt.

5.3. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gebildet.
Soweit diese Satzung nicht abweichende Regelungen enthält, findet jeweils einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung statt.
Der Versammlungsort ist von dem Präsidium zu bestimmen.


§ 6 Präsidium des Vereins

6.1. Mitglieder des Präsidiums

Zu Mitgliedern des Präsidiums können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit von dem Präsidium ein Nachfolger bestellt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auch Ersatzmitglieder bestellen, die im Falle eines Ausscheidens eines Mitglieds in das Präsidium nachrücken.
Jedes Mitglied des Präsidiums kann jederzeit den Rücktritt von seinem Amt erklären. Die Erklärung ist schriftlich an den Präsidenten zu richten, der Präsident hat seine Erklärung an den Vizepräsidenten zu adressieren. Die Erklärung des Rücktritts muss nicht mit einer Frist verbunden werden.

6.2. Geschäftsführung und Vertretung
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.
Die Mitglieder des Präsidiums sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
Die Mitgliederversammlungen können ebenfalls durch ein Mitglied des Präsidiums einberufen werden.

6.3. Beschlussfassungen
Das Präsidium entscheidet durch Beschluss in Präsidiumssitzungen, zu denen es mindestens einmal jährlich zusammentritt. Zu den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
Die Einladungen zu den Sitzungen werden von dem Präsidenten mit einer Frist von einer Woche schriftlich verschickt. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Der Tag der Versendung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Versendung der Einladungen. Soweit die Sitzung des Präsidiums durch frist- und formgerechte Einladung vorbereitet wurde, entscheiden auf der Sitzung die anwesenden Mitglieder des Präsidiums. Soweit diese Satzung keine Ausnahmen regelt, können die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Soweit Einstimmigkeit bei Abstimmungen erforderlich ist, schließen Enthaltungen diese Einstimmigkeit aus.
Ein Beschluss des Präsidiums kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn dies von einem Mitglied des Präsidiums schriftlich beantragt wird und alle Mitglieder des Präsidiums schriftlich ihre Zustimmung erteilen.

6.4. Geschäftsordnung
Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Präsidiums vorsieht.
Der Schatzmeister ist stets für die Verwaltung der Finanzen des Vereins zuständig.


§ 7 Aufgaben des Präsidiums

7.1. Allgemeine Aufgabenstellung
Das Präsidium ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung an andere zugewiesen sind. Das Präsidium hat insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben:

7.2. Begleitung der Aktivitäten des Vereins
Das Präsidium bereitet die Aktivitäten des Vereins im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgabenstellung, insbesondere die wissenschaftlichen Arbeitstagungen, vor.
Über die Verhandlungen der wissenschaftlichen Arbeitstagungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem durch das Präsidium als Protokollführer benannten Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern des Vereins innerhalb von zwei Monaten nach der jeweiligen Tagung durch Zusendung zugänglich gemacht worden sein. Einwendungen von Mitgliedern gegen den Inhalt dieser Niederschrift können nur innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, durch schriftliche Eingabe bei dem Präsidium erhoben werden. Über diese Einwände muss das Präsidium auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.

7.3. Entscheidungen zu aktuellen Fragenstellungen
Das Präsidium trifft Entscheidungen in Vereinsangelegenheiten zu aktuellen Fragen, die einer dringlichen Stellungnahme bedürfen.

7.4. Berichte über die Aktivitäten des Vereins
Das Präsidium berichtet den Mitgliedern über die Aktivitäten des Vereins. Dies geschieht regelmäßig auf den Mitgliederversammlungen und auf den wissenschaftlichen Arbeitstagungen. Ferner informiert das Präsidium die Mitglieder durch Rundschreiben über wichtige Entscheidungen und Veranstaltungen aus dem Aufgabenbereich des Vereins.

7.5. Mitgliederversammlungen
Das Präsidium lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Es bereitet diese Versammlungen vor und leitet diese. Soweit der Präsident anwesend ist, leitet er die Versammlung, andernfalls leitet der Vizepräsident diese und im Falle seiner Verhinderung ist der Schatzmeister der Versammlungsleiter.

7.6. Jahresabschluss und Jahresbericht
Das Präsidium trägt für den ordnungsgemäßen Jahresabschluss des Vereins Sorge. Es beauftragt hierzu einen geeigneten Steuerberater.
Zur Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstellt das Präsidium einen Haushaltsplan für das nachfolgende Geschäftsjahr und stellt diesen zur Abstimmung. Es achtet auf die Einhaltung der Vorgaben dieses von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans und informiert die Mitglieder durch Rundschreiben unverzüglich bei Auftreten von erheblichen Abweichungen von diesen Planzahlen.


§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden und ist durch schriftliche Einladung des Präsidenten mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzung ist den Mitgliedern von dem Präsidenten unverzüglich vor der Versammlung zu übersenden.
Die Mitgliederversammlung nimmt von dem Präsidium den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Jahresabschluss des Vereins entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:
  • a) Genehmigung des von dem Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • b) Satzungsänderungen,
  • c) Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Präsidiums, deren Abberufung und deren Entlastung, die jährlich vorzunehmen ist,
  • d) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
  • e) Aufnahme und / oder Ausschluss von Mitgliedern,
  • f) Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
8.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn entweder das Präsidium dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Kommt das Präsidium diesem Verlangen der Mitglieder nicht innerhalb von 2 Wochen nach, können diese Mitglieder selbst schriftlich die Mitgliederversammlung einberufen. Sie haben die Einladung sämtlich zu unterzeichnen.

8.3. Versammlungsort
Das Präsidium sorgt für geeignete Veranstaltungsräume.

8.4. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

8.5. Abstimmungen
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen bzw. durch Stimmübertragungen vertretenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der zu einer Versammlung erschienenen bzw. durch Stimmübertragungen vertretenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Sie schließen jedoch die Einstimmigkeit eines Beschlusses aus.
In den Versammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Mitglieder dürfen ihre Stimme durch schriftliche Erklärung auf andere teilnehmende Mitglieder übertragen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Diese Vertretungen sind dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung unter Vorlage der schriftlichen Stimmübertragungen anzuzeigen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen, wenn nicht zweifelsfrei einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

8.6. Arbeitstagungen
Die Mitgliederversammlung soll hinsichtlich der Ausrichtung der Arbeitstagungen im Rahmen einer nicht geheimen Abstimmung einvernehmlich über Ort, Zeit, Themenschwerpunkte beschließen.
Diesbezügliche Vorschläge sollten Bestandteil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sein.

8.7. Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist jeweils ein Vertreter aus der die aktuelle wissenschaftliche Jahrestagung verantwortlich ausrichtenden Mitgliedsklinik. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Dessen Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Monaten nach der Versammlung an die Mitglieder zu versenden. Einwendungen gegen den Inhalt dieser Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach Versendung der Niederschrift durch schriftliche Eingabe bei dem Präsidium erhoben werden.


§ 9 Wissenschaftliche Veranstaltungen

9.1. Versammlungen des Vereins
Die wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins werden in der Regel im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeitstagungen durchgeführt.

9.2. Regionale Veranstaltungen
Regionale Veranstaltungen, die von Mitgliedskliniken im Namen des Vereins abgehalten werden, sollen bei dem Präsidium angemeldet und von ihm genehmigt werden.


§ 10 Änderung der Satzung

10.1. Anträge
Anträge auf Änderung der Satzung müssen beim Präsidenten des Vereins mindestens vier Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingegangen sein. Die Änderungsanträge sind den Mitgliedern zusammen mit dem Einladungsschreiben zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

10.2. Satzungsänderungen durch das Präsidium
Satzungsänderungen oder redaktionelle Satzungskorrekturen, die vom zuständigen Vereinsregister gefordert werden oder von dem zuständigen Finanzamt als Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangt werden, kann das Präsidium des Vereins ohne Befragung der Mitgliederversammlung alleine wirksam beschließen und vollziehen. Erforderlich ist ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums.
Das Präsidium hat diese Änderungen bzw. Korrekturen der Satzung den Mitgliedern durch Rundschreiben unverzüglich mitzuteilen und auf der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt hierzu nicht.


§ 11 Auflösung des Vereins und Aufhebung der Gemeinnützigkeit

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten und nach Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen an die Deutsche Krebshilfe, Buschstr. 32, 53111 Bonn, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Bonn, 05.03.2010